Privatisierung des Internetrechts – Bericht der Bundesregierung über das Netzwerk Durchsetzung Gesetzes (NetzDG) – Was soll die Einführung bußgeldbewehrter Compliance-Regeln bewirken? von Daniel Sebastian, Rechtsanwalt in Berlin, IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Die Bundesregierung hat den Bericht über die Evaluierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) vorgelegt. Das am 1.10.2017 in Kraft getretene Selbstregulierungs-Gesetz für große Plattformen wie Facebook und Google soll spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten durch die Bundesregierung evaluiert werden.

Internet entwickelt sich zum rechtsfreien Raum

Die in den sozialen Netzwerken anzutreffende Debattenkultur ist oft aggressiv, verletzend und nicht selten hasserfüllt. Durch das Gesetz sollte ein wirksames Beschwerdemanagement eingeführt werden und die Anbieter solche Inhalte auf Antrag der Betroffenen löschen. Angesichts der Tatsache, dass die Selbstverpflichtungen der sozialen Netzwerke ab 2014 nicht ausreichend wirkten und es erhebliche Probleme bei der Durchsetzung des geltenden Rechts gab, hat der Gesetzgeber beschlossen, dass es der Einführung bußgeldbewehrter Compliance-Regeln bedurfte, um effektiv und unverzüglich gegen Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte im Netz vorgehen zu können. Dieses Gesetz ist nunmehr drei Jahre alt geworden.

Wirkungsweise des Gesetzes

Mit dem Gesetz werden die Anbieter großer sozialer Netzwerke, die über mindestens zwei Millionen registrierte Nutzerinnen und Nutzer im Inland im Sinne des § 1 Absatz 2 NetzDG verfügen, unter anderem nach §§ 2 und 3 NetzDG dazu angehalten, ihre Lösch Praxis transparenter zu gestalten und effektive Beschwerde Systeme zum Umgang mit rechtswidrigen Inhalten vorzuhalten. Im Internetrecht sind zwei Tendenzen zu beobachten: Es gibt für Dienstleister keine besonderen Prüfpflichten, sondern Technik gilt als “unschuldig”. Zudem wird das Recht privatisiert. Ähnlich wie im Urheberrecht sollen die Beteiligten zur Entlastung des Staates Selbstorganisation vornehmen und der Staat soll eine Überwachungsfunktion haben.

Rechtswidrig im Sinne des NetzDG sind dabei gemäß § 1 Absatz 3 NetzDG Inhalte im Sinne bestimmter ausdrücklich genannter Straftatbestände des Strafgesetzbuches, sofern diese nicht gerechtfertigt sind. Verstöße gegen diese Pflichten können gemäß § 4 NetzDG mit Bußgeldern gegen das Unternehmen und die Aufsichtspflichtigen durch das zuständige Bundesamt für Justiz geahndet werden.

Zielerreichung – zentrale Compliance-Regeln

Laut dem Drei-Jahres-Bericht wurden die mit dem NetzDG verfolgten Zwecke „in erheblichem Umfang erreicht.“ Das System habe sich bewährt. Eingriffe in Meinungsfreiheit – diskutiert unter dem Begriff des Overblocking – gäbe es kaum. Festzustellen sei eine deutliche Verbesserung des Beschwerdemanagements und der öffentlichen Rechenschaft der Anbieter im Umgang mit den vom NetzDG umfassten rechtswidrigen Inhalten. Die zentralen Compliance-Regeln seien von den Anbietern der sozialen Netzwerke grundsätzlich angenommen und umgesetzt worden.

Dem Bericht zufolge ergeben sich aus der ersten Evaluierung der Regelungskomplexe des NetzDG eine Reihe von Schlussfolgerungen. Diese betreffen unter anderem die Verbesserung des Beschwerdemanagements bei einzelnen Anbietern sowie die Dauer der Verfügbarkeit eines entfernten Inhalts zu Beweiszwecken.

Es gibt ungefähr 1.500 Bußgeldverfahren, welche allerdings noch nicht abgeschlossen sind.

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