Problem und Ziel staatlicher Förderung – Strom aus erneuerbaren Energien leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele Deutschlands und der Europäischen Union, von Jörg Trübl, CEO der MABEWO AG, Schweiz
Küssnacht/Schweiz – Die MABEWO AG – ein Hersteller und Betreiber von Solaranlagen mit Indoor-Farming – begrüßt die gesetzgeberischen Maßnahmen in Europa. Die Bundesregierung in Deutschland hat jetzt eine durchgreifende Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vorgelegt. Schlussendlich soll das Prinzip der Marktwirtschaft ab 2027 Einzug halten. Der aktuelle Entwurf soll das EEG 2017 ersetzen und zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Darin hält die Bundesregierung das Ziel fest, dass der gesamte Strom in Deutschland vor 2050 treibhausgasneutral sein soll, und zwar sowohl der erzeugte als auch der verbrauchte Strom. Das EEG will zudem die Weichen für das Klimaschutzprogramm 2030 stellen. Unter anderem wird festgelegt, in welchem Umfang einzelne Technologien zum 65-Prozent-Ziel beitragen sollen (Anteil erneuerbarer Energien am Stromverbrauch bis 2030). Dabei geht es um Ausschreibungsmengen und mehr Flächen für Wind- und Solarenergieerzeugung.
Einbettung in die Politik der Europäischen Union
Auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität: Im EEG 2021 wird festgelegt, dass der gesamte Strom in Europa vor dem Jahr 2050 treibhausgasneutral ist. Dies gilt sowohl für den in Deutschland erzeugten Strom als auch für den verbrauchten Strom. Auch Stromlieferungen nach Deutschland müssen treibhausgasneutral sein, wenn die Europäische Union insgesamt das Ziel der Treibhausgasneutralität erreichen will. Deutschland wird sich infolgedessen für entsprechende Regelungen im europäischen Kontext einsetzen. Diese Verhandlungen und Initiativen laufen bereits.
Viele Einzelmaßnahmen geplant – Deutschland verzahnt mit Europa
Darüber hinaus enthält das Gesetz Einzelmaßnahmen, mit denen die Förderkosten für erneuerbare Energien gesenkt werden sollen. Zur Akzeptanz in der Bevölkerung sieht das Gesetz Möglichkeiten vor, wie Windanlagenbetreiber Kommunen an den Erträgen beteiligen können. Im Bereich Solarenergie soll das “Mieterstrom-Modell“ attraktiver gemacht werden. Wichtig aus Sicht der MABEWO AG, betont der CEO Jörg Trübl: “Erfreulicherweise enthält das Gesetz Szenarien, mit denen der schrittweise Weg aus der Förderung geebnet werden soll. Schlussendlich muss eine Marktfähigkeit das Ziel sein und nicht das Festschreiben von Subventionen, die den Markt verfälschen.“ Für Betreiber älterer Windenergieanlagen, die Schwierigkeiten mit der Direktvermarktung bekommen könnten, sieht der Entwurf Übergangsregelungen vor.
Europäischer Green Deal
Auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität im Jahr 2050 muss deshalb der Ausbau der erneuerbaren Energien konsequent weiter vorangetrieben werden. In Deutschland ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) seit mehr als 20 Jahren eine zentrale Grundlage für den Ausbauerfolg der erneuerbaren Energien im Stromsektor. Bereits 2020 deckt Strom aus erneuerbaren Energien an vielen Tagen mehr als die Hälfte des gesamten deutschen Stromverbrauchs. Um diesen Erfolg fortzusetzen, sind die entsprechenden Rahmenbedingungen im EEG sowie im übrigen Recht zu schaffen. Der Ausbau der erneuerbaren Energien kann mittel- und langfristig nur weiter erfolgreich sein, wenn auch das energiewirtschaftliche Zieldreieck weiterhin eingehalten wird. Neben dem Umwelt- und Klimaschutz gehört hierzu auch, dass die Kosten im Interesse einer preisgünstigen Energieversorgung und bezahlbarer Strompreise begrenzt bleiben. Mit Blick auf eine sichere und kosteneffiziente Stromversorgung müssen die erneuerbaren Energien außerdem stärker in den Strommarkt und das Stromversorgungssystem integriert werden, und ihr Ausbau muss mit dem Ausbau der für den Transport erforderlichen Stromnetze synchronisiert werden. Schließlich muss mit steigenden Ausbaumengen auch die Akzeptanz für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland gestärkt werden, insbesondere für den Ausbau der Windenergie an Land. Vor dem Hintergrund dieser Herausforderungen soll das derzeit geltende EEG 2017 fortgeschrieben werden und zukunftsfähige Lösungen für die beschriebenen Herausforderungen liefern. Dies wird durch dieses Gesetz umgesetzt. Für den erforderlichen synchronen Netzausbau wird parallel die Novelle des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) vorgelegt. Für die wesentlichen Änderungen bei der Windenergie auf See ist bereits die Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) vorgelegt worden.
Hohe Kosten für den Steuerzahler vermeiden – Subventionen gegen soziale Marktwirtschaft
Durch die Umstellung der Fördersystematik auf Ausschreibungen ist es gelungen, die Förderkosten für Neuanlagen dauerhaft zu senken. Es ist für die Akzeptanz des EEG wichtig, die Kosten auch in Zukunft im Rahmen zu halten. Hierzu enthält dieses Gesetz diverse Einzelmaßnahmen. Diese Maßnahmen verfolgen das Ziel, die Förderkosten für neue Erneuerbare-Energien-Anlagen weiter zu senken. Das umfasst insbesondere eine Anpassung der Höchstwerte in den Ausschreibungen für Wind an Land und Photovoltaik, eine schnellere Reaktion des sog. „atmenden Deckels“ auf Kostenentwicklungen bei den Solaranlagen und eine Erhöhung des Wettbewerbs bei den Ausschreibungen für Solaranlagen durch die erwähnte Erweiterung der Flächen.
MABEWO AG – marktgetriebener Ausbau ist sinnvoll
Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll künftig so weit wie möglich marktgetrieben voranschreiten. Die Bundesregierung wird daher in ihren Erfahrungsberichten künftig regelmäßig untersuchen, ob und inwieweit die für die Erreichung der mittel- und langfristigen Ausbauziele erforderlichen Ausbaumengen auch marktgetrieben realisiert werden. In diesem Fall legt die Bundesregierung bis spätestens 2027 einen Vorschlag für einen Umstieg von der finanziellen Förderung auf einen marktgetriebenen Ausbau vor. Für „ausgeförderte Anlagen“, also Erneuerbare-Energien-Anlagen, deren 20-jähriger Vergütungszeitraum ab 2021 ausläuft, wird der Rechtsrahmen angepasst. Bereits nach geltender Rechtslage bleibt der Anspruch auf vorrangige Einspeisung auch nach Ablauf der Förderdauer bestehen, und die Anlagenbetreiber können ihren Strom direkt vermarkten und dadurch Markterlöse für den Weiterbetrieb erzielen. Den Betreibern kleiner Anlagen, für die ein Weiterbetrieb in der Direktvermarktung unter Umständen derzeit unwirtschaftlich sein könnte, wird übergangsweise bis zu ihrer vollständigen Marktintegration durch dieses Gesetz eine Alternative zur Direktvermarktung geboten: Diese Anlagenbetreiber können den in der Anlage erzeugten Strom bis Ende 2027 auch dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und erhalten hierfür den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten. Hierdurch werden sowohl ein Abbau dieser Anlagen als auch ein „wildes Einspeisen“ verhindert. Das europäische Recht geht also die notwendigen Wege, um den Umbau der Wirtschaft voranzutreiben.
V.i.S.d.P.:
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Vertreten durch Herrn Jörg Trübl
Die MABEWO AG steht für Nachhaltigkeit. „Make a better world“ investiert in die Zukunft und schafft Lebensgrundlagen, in denen grundlegende Bedürfnisse abgedeckt werden: MABEWO nutzt Fotovoltaikanlagen zur Wasser- und Stromproduktion. MABEWO ist ein verlässlicher lokaler Dienstleister, der die Lebenssituation der Menschen verbessert und Arbeitsplätze schafft. Herr Jörg Trübl ist ausgebildeter Umweltingenieur und verfügt über 20 Jahre praktische wirtschaftliche Erfahrung in der Unternehmensführung als Berater, Coach und CEO von KMUs in Europa. Weitere Informationen unter: https://www.mabewo.com/
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