Nun also die offizielle Verfügung der BaFin und eine Verfügung, die für das Unternehmen möglicherweise weitreichende Folgen haben könnte. Kaum ein klar denkender Vermittler wird Produkte aus dem Hause Aurimentum jetzt noch seinen Kunden anbieten, denn da muss er dem Kunden viel zu viel erklären.

Spätestens dann, wenn der Kunde aber diesen BaFin-Hinweis im Internet findet, dürfte sich das mit dem „Geschäft machen“ erledigt haben. Ein Vertrieb will verkaufen, nicht nach Entschuldigungen suchen, warum das Unternehmen nun auf der Liste der BaFin mit einer Verbotsverfügung steht.

Nun fragen sich manche Vermittler möglicherweise, welcher Schaden einem Kunden dann entstanden sein könnte, denn er hat ja nach Angaben von Aurimentum sein Gold bekommen. Nun, beim Modell „Bonus Gold“ hatte sich das Unternehmen Aurimentum ja verpflichtet, einen bestimmten Anteil des Kaufpreises nach 2 Jahren an den Kunden auszubezahlen. Das war wohl ein Wert von 8% des jeweiligen Kaufpreises.

Ein Kaufpreis der deutlich teurer war, als wenn der Kunde das Gold bei seiner Hausbank erworben hätte. Aurimentum hatte sich, so unsere Kenntnis des Vorgangs nach verpflichtet, diesen Goldbonus in realem Gold zu hinterlegen. Jetzt dürfte spannend sein, ob das in der Vergangenheit wirklich geschehen ist. Ist dies nicht geschehen, dann könnte genau dies der entstandene Schaden für den betroffenen Anleger sein.

Bei einem Goldkauf von 100.000 Euro reden wir dann über einen Betrag von 8.000 Euro. Natürlich können sich diese Beträge dann im Laufe der Jahre summiert haben. Wie hoch die Gesamtsumme ist, das wird man dann sicherlich irgendwann einmal erfahren, wenn das Gold dann eben möglicherweise nicht vorhanden ist.

Um hier ihre jeweiligen Ansprüche jetzt zu sichern, so Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen, sollten Anleger/Goldbonus-Kunden des Unternehmens R&R Consulting GmbH bereits jetzt einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu Rate ziehen.

Rechtsanwalt Jens Reime prüft ihre Ansprüche gerne. Sie erreichen Rechtsanwalt Jens Reime unter:

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