Funktionierender Wettbewerb als Motor der Wirtschaft – Behinderung des Wettbewerbs und Gesetze gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – Was regelt das Wettbewerbsrecht? Von Valentin Markus Schulte, Volkswirt aus Berlin.

Der Schutz für den Wettbewerb durch das Bundeskartellamt und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Die Voraussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb sind zwei oder mehr Marktteilnehmer, die in Konkurrenz stehen. Unternehmen stehen in der Konkurrenz um Aufträge, Kunden, Mitarbeiter, Marktteilnehmer. Es herrscht ein Prozess der Rivalität zwischen Nachfragern und Anbietern. Der Wettbewerb führt zu einer Selektion der Unternehmen in ihrer Effizienz. Der Wettbewerb funktioniert somit als Treiber für die Wirtschaft, spornt die Leistungen von Unternehmen an. “Konkurrenz belebt das Geschäft”: Bestleistungen, Qualitätssteigerungen, Produktinnovationen gehen hervor und zwingen Unternehmen zu Kosteneffizienz.

Ohne Wettbewerb kein Anreiz, keine Weiterentwicklung, keine technologischen Innovationen, die Wirtschaft stagniert. Da der Wettbewerb so wichtig für eine effiziente Wirtschaft ist wird dieser mit den Gesetzen gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) umfangreich geschützt. So heißt in § 1 GWB: “Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.” Auch dürfen marktbeherrschende Unternehmen im Sinne des § 18 GWB ihre Stellung nicht ausnutzen, um sich Vorteile gegenüber anderen Unternehmen oder Verbrauchen verschaffen und somit den funktionierenden Wettbewerb sabotieren (§ 19 GWB). Es ist nachvollziehbar, dass manche Marktteilnehmer ihren Vorteil suchen und dabei auch vor einer Behinderung des Wettbewerbs nicht zurückschrecken. So ist das ja in den Köpfen als nicht so schwer, wie beispielsweise ein Gewaltverbrechen zu bewerten. Doch, da die volkswirtschaftlichen Schäden immens sein können, geht der Gesetzgeber hart gegen diese rechtswidrigen Handlungen vor.

Wie entstand die Notwendigkeit dieser Regelungen?

Valentin Markus SchulteIm Zuge der deutschen Industrialisierung im 19. Jahrhundert, kam es in Deutschland vermehrt zur Bildung von Kartellen. Das Reichsgericht (zu der Zeit der Oberste Gerichtshof Deutschlands) kam 1897 zum Ergebnis, dass eine Kartellbildung im Sinne der Vertragsfreiheit allgemein zulässig sei. Infolgedessen bildeten sich in der deutschen Wirtschaft umfangreichen Kartelle. In der Zeit des Nationalsozialismus waren Kartelle weit verbreitet und von der Regierung zum Zweck der Lenkung und Kontrolle der Wirtschaft angeordnet. Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges erließen die Alliierten Gesetze, welche die Verflechtungen der deutschen Wirtschaft aufgehoben haben.

Neubeginn: Das geltende Bundesgesetz und seine Novellierungen

Im Jahr 1958 folgte in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Das Gesetz stützt sich auf die Annahme, dass ein funktionierender Wettbewerb wichtig für eine Demokratie ist und der Staat in der Pflicht ist diesen aufrecht zu erhalten. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthält das Kartellverbot, die Organisation des Bundeskartellamtes sowie Bestimmungen gegen den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen und Stellungen zu den Fusionskontrollen.

Das Bundeskartellamt: Schutzwächter für den Wettbewerb

Die Träger des deutschen Wettbewerbsrechts sind das Bundeskartellamt, welches im Jahr 1958 gegründet wurde und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Deutschland durchsetzt. Die unabhängige Bundesoberbehörde sitzt in Bonn und beschäftigt derzeit rund 407 Mitarbeiter. Die wichtigsten Aufgaben des Bundeskartellamtes sind beispielsweise:

  • Durchsetzung des Kartellverbots (§ 1 GWB)
  • Fusionskontrolle (§ 35 ff. GWB)
  • Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende bzw. marktstarke Unternehmen (§§ 18 ff. GWB)
  • Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (§ 119 ff. GWB)
  • Verbraucherschutz

Entscheidungen des Bundeskartellamtes werden vom Oberlandesgericht Düsseldorf überprüft. Auf regionaler Ebene gibt es weitere Landeskartellbehörden, die für regionale Wettbewerbsbeschränkungen zuständig sind.

Ist eine Unternehmensfusionen durch das Bundeskartellamt untersagt worden, kann der Bundesminister für Wirtschaft einschreiten und den Zusammenschluss aufgrund von § 42 GWB im Nachgang unter Zuhilfenahme der Ministererlaubnis doch noch genehmigen. Dies geschieht, wenn ein überragendes Interesse der Allgemeinheit die Fusion rechtfertigt oder die gesamtwirtschaftlichen Vorteile der Fusion die Nachteile aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung ausgleichen.

Fazit: Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sorgt in Deutschland für ein Existieren eines funktionierenden Wettbewerbs.

Allerdings gibt es einzelne Ausnahmen. Die Landwirtschaft ist vom Kartellverbot ausgenommen (§ 28 GWB), in der Pressebranche besteht eine Ausnahme für die Preisbindung bei Zeitungen (§ 30 GWB), öffentliche Unternehmen wie zum Beispiel die Wasserwirtschaft sind zum Teil vom Verbot der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen ausgenommen (§ 31 f. GWB) und für Sparkassen oder genossenschaftliche Banken gelten Sonderregeln im Bereich der Fusionskontrolle (§ 35 Abs. 2 GWB). Diese Ausnahmen verdeutlichen das überragende Interesse der Allgemeinheit, die vor dem Wettbewerb gesprochen werden.

 

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